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zu § 147 ZPO (Gitschthaler)

Gitschthaler5. AuflMai 2019

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, solange die Partei die versäumte Prozeßhandlung im Sinne des § 145 Absatz 2 unmittelbar nachholen kann.

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