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zu § 64b ZPO (Fucik)

Fucik5. AuflMai 2019

Zur außergerichtlichen Streitbeilegung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach § 364 Abs 3 ABGB wird Verfahrenshilfe für den Antrag nach § 433 Abs 1 gewährt. Diese umfasst die Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 und 5.

[Eingefügt durch ZVN 2004]

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