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zu § 64 ZPO (Fucik)

Fucik5. AuflMai 2019

(1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

die einstweilige Befreiung von der Entrichtungder Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

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