(1) Wird ein Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozeßkosten rechtzeitig gestellt, so ist der Beklagte bis zur Entscheidung über denselben zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet.
(2) Wird der Antrag abgewiesen, so kann die Fortsetzung dieses Verfahrens vom Gerichte angeordnet werden, ohne daß die Rechtskraft des abweisenden Beschlusses abgewartet werden muß. Gegen diese Anordnung findet ein Rekurs nicht statt.