(1) Die Prozeßvollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtsgebers noch durch eine Veränderung in Betreff seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben.
(2) Die Rechtsnachfolger des Vollmachtsgebers, der für die prozeßunfähig gewordene Partei bestellte gesetzliche Vertreter und der an Stelle des bisherigen gesetzlichen Vertreters neu eintretende gesetzliche Vertreter können jedoch die Prozeßvollmacht jederzeit widerrufen.