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zu § 16 ZPO (Fucik)

Fucik5. AuflMai 2019

Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits beide Parteien gemeinschaftlich klagen (Hauptintervention).

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