Erster Titel
Prozeßfähigkeit
(1) Eine Person ist insoweit fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln (Prozeßfähigkeit), als sie geschäftsfähig ist. Das Vorhandensein dieser Geschäftsfähigkeit, die Notwendigkeit der Vertretung von Parteien, welchen die Prozeßfähigkeit mangelt, sowie das Erfordernis einer besonderen Ermächtigung zur Prozeßführung
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