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zu Art XLVI. EGZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Eine während des Prozesses oder erst nach dessen Beendigung eingetretene Ersitzung oder Verjährung eines Rechtes kann nicht zum Nachteil dessen geltend gemacht werden, dem nachträglich die Wiederaufnahme des über dieses Recht geführten Prozesses bewilligt wird.

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