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zu Art XL. EGZPO (Fucik)

Fucik5. AuflMai 2019

Wenn nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ein Eid abzulegen ist, so sind bei der Vornahme der Beeidigung die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl 33, zu beachten.

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