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zu Art XXX. EGZPO (Rechberger/Hofstätter)

Rechberger/Hofstätter5. AuflMai 2019

Insoferne sich die Zivilprozeßordnung auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes beruft, sind darunter nicht nur die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auch jene des Handelsrechtes und des Wechselgesetzes und die

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in anderen Gesetzen enthaltenen Normen des Privatrechtes zu verstehen.

[Stammfassung]

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