(1) Das Börsestatut ist die Schiedsgerichtsordnung für eine Börse und ist als Verordnung für eine Wertpapierbörse durch das Bundesministerium für Finanzen, für eine allgemeine Warenbörse durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und für eine landwirtschaftliche Börse durch das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, zu erlassen.