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zu Art XII. EGZPO (Fucik)

Fucik5. AuflMai 2019

Unberührt bleiben nachfolgende, die schiedsgerichtliche Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten betreffende Vorschriften:

bis 5. Gegenstandslos infolge Wegfalls des Anwendungsbereiches

6. Die gesetzlichen Vorschriften, durch welche Körperschaften, Anstalten und Vereine das Recht erhalten haben, zur Entscheidung gewisser Streitigkeiten Schiedsgerichte zu bestellen.

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