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zu § 121a JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Samt Überschrift aufgehoben durch Art 26 Z 2 BudBG 2011 (BGBl I 2010/111)

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Zur Protokollierung der Zustimmungs- und Einwilligungserklärungen nach dem FortpflanzungsmedizinG (FMedG, BGBl 1992/275) sind seit dem 1.5.2011 nicht mehr (auch) die Gerichte, sondern nur noch die Notare zuständig (s § 7 Abs 3 und § 8 Abs 1 FMedG idF BGBl I 2010/111). Die (gerichtliche) Zuständigkeitsbestimmung des § 121a konnte daher beseitigt werden.

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