(1) Für die im § 109 genannten Angelegenheiten ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige oder die sonstige schutzberechtigte Person
österreichischer Staatsbürger ist oderden gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest den Aufenthalt im Inland hat oder