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zu § 107 JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen

 

Zur Entscheidung über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist.

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