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zu § 92 JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten

 

Besitzstörungsklagen (§ 49 Z 4) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.

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