2. Wahlgerichtsstände
Im Bereich der besonderen Gerichtsstände sieht die JN neben den ausschließlichen Gerichtsständen (§§ 76 ff), die an die Stelle des allgemeinen Gerichtsstands treten, eine Reihe von Gerichtsständen vor (§§ 86a ff), die wahlweise anstelle des allgemeinen Gerichtsstandes angerufen werden können. Weitere Wahlgerichtsstände außerhalb der JN sehen insb vor:Seite 354