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zu § 83a JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Streitigkeiten aus Teilschuldverschreibungen

 

(1) Streitigkeiten über Ansprüche, die nach dem Gesetze durch oder gegen einen gemeinsamen Kurator geltend gemacht werden müssen, gehören vor jenen Gerichtshof, der den Kurator zu bestellen hat.

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