vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 68 JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

(1) Für die Soldaten des Bundesheeres gemäß § 1 Abs 3 Wehrgesetz 2001 gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.

Seite 300

(2) Der hiedurch begründete Gerichtsstand dauert im Falle eines Wechsels der Garnison bis zum Eintreffen in eine neue Garnison fort.

(3) Als Wohnsitz von Soldaten, welche sich nicht im Inland befinden, gilt bei Ausmittlung des Gerichtsstandes der Garnisonsort des entsendenden Kommandos. Für diejenigen Personen, welche nicht Soldaten sind und unter Leitung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) entsendet werden, gilt als Wohnsitz der Ort der Dienststelle, welche diese Entsendung führt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte