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Vor § 34 JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

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Der selbständige Einzelrichter ist Träger der vollen Gerichtsgewalt. Dem unselbständigen (kommissarischen) Einzelrichter kommen hingegen nur gewisse beschränkte Aufgaben zu. Er ist entweder beauftragter Richter, der als Mitglied des erkennenden Senats bestimmte ihm durch Gesetz oder Senatsbeschluss übertragene Geschäfte ohne Sachentscheidungsbefugnis erledigt, oder ersuchter Richter eines anderen Gerichtes, der insb Beweisaufnahmen im Rechtshilfeweg eigenverantwortlich durchführt.

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