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zu § 26 JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Ablehnung anderer gerichtlicher Organe

 

(1) Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern finden auch auf Schriftführer, Angestellte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte, sofern sie als Zustellungs-, Beurkundungs- oder Vollstreckungsorgane einschreiten, mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Entscheidung der Gerichtsvorsteher berufen ist, welchem die Dienstesaufsicht über diese Organe zusteht.

Seite 99

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