(1) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz beauftragt.
(2) Derselbe hat alle zur Einführung und Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und der Jurisdiktionsnorm erforderlichen Anordnungen, und zwar, insoweit dieselben den Wirkungskreis anderer Bundesminister berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.