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zu Art XIII. EGJN (aufgehoben) (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Aufgehoben durch Art I SchiedsRÄG 2006

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Diese Bestimmung sah vor, dass die ordentlichen Gerichte den Schiedsgerichten Rechtshilfe zu leisten haben. Regelungen über die gerichtliche Rechtshilfe für Schiedsgerichte trifft nunmehr der neue § 602 ZPO,

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sodass die erwähnte Vorschrift im Rahmen des SchiedsRÄG 2006 beseitigt werden konnte.

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