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zu Art X. EGJN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Als Inland im Sinne der Jurisdiktionsnorm gilt das Gebiet der Republik Österreich. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in Bezug auf die Vorschriften der Jurisdiktionsnorm als Ausländer anzusehen.

[Aktualisierte Stammfassung]

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