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zu Art VIII. EGJN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Desgleichen bleiben unberührt:

Das dem deutschen Ritterorden mit Patent vom 28. Juni 1840, JGS 451, eingeräumte Abhandlungsrecht über das frei eigene Vermögen des Hoch- und Deutschmeisters, der Ordensritter und Ordenspriester;aufgehoben durch Art I 7. GEN

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