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zu § 9 FAGG (Illibauer)

Illibauer5. LfgJuli 2019

Besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen

 

(1) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags abzielen, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu Beginn des Gesprächs seinen Namen oder seine Firma, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs offenzulegen.

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