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Art 14 Rom III-VO (Musger)

Musger8. AuflJänner 2026

Artikel 14
Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen – Kollisionen hinsichtlich der Gebiete

 

Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede ihr eigenes Rechtssystem oder ihr eigenes Regelwerk für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten hat, so gilt Folgendes:

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