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Art 8 Rom II-VO (Neumayr)

Neumayr8. AuflJänner 2026

Artikel 8
Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums

 

(1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird.

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