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§ 20 IPR-G (Neumayr)

Neumayr8. AuflJänner 2026

Ehescheidung

 

(1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe sind nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.

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