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§ 11 IPR-G (Neumayr)

Neumayr8. AuflJänner 2026

Rechtswahl

 

(1) Eine Rechtswahl der Parteien (§§ 19, 35 Abs. 1) bezieht sich im Zweifel nicht auf die Verweisungsnormen der gewählten Rechtsordnung.

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