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§ 27 VGG (Faber)

Faber8. AuflJänner 2026

Änderung der digitalen Leistung

 

(1) Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, kann der Unternehmer – über die in § 5 Z 4 und § 7 vorgesehenen Aktualisierungen hinaus – die digitale Leistung ändern, wenn

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