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§ 17 VGG (Faber)

Faber8. AuflJänner 2026

Erfüllung

 

(1) Der Unternehmer hat eine digitale Leistung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unverzüglich nach Vertragsabschluss bereitzustellen. Er hat seine Pflicht zur Bereitstellung der digitalen Leistung erfüllt, sobald

Seite 2819

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