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§ 42 KSchG (Kathrein/Schoditsch)

Kathrein/Schoditsch8. AuflJänner 2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 27b Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 32 der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

[idF BGBl I 2004/12]

Seite 2735

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