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§ 27h KSchG (Kathrein/Schoditsch)

Kathrein/Schoditsch8. AuflJänner 2026

Kündigung durch Heimbewohner, Todesfall

 

(1) Der Heimbewohner kann das Vertragsverhältnis – vorbehaltlich der sofortigen Kündigung aus einem wichtigen Grund – jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende kündigen. Der Heimträger hat dem Bewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson unverzüglich schriftlich den Erhalt der Kündigung zu bestätigen.

Seite 2703

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