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§ 59 EheG (Koch)

Koch8. AuflJänner 2026

Nachträgliche Geltendmachung von Scheidungsgründen bei Scheidung wegen Verschuldens und wegen Unfruchtbarkeit

 

(1) Nach Ablauf der im §§ 57 [und 58] bezeichneten Fristen kann während eines Scheidungsstreites ein Scheidungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war.

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