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§ 1501 ABGB (Dehn/Vollmaier)

Dehn/Vollmaier8. AuflJänner 2026

Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteien, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.

Literatur:

B. Köck, Das „Zwischenurteil zur Verjährung“, Zak 2011, 167;

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