Auf gleiche Art kann nach Verlauf der Verjährung der Verpflichtete die Löschung seiner in den öffentlichen Büchern eingetragenen Verbindlichkeit, oder die Nichtigerklärung des dem Berechtigten bisher zugestandenen Rechtes und der darüber ausgestellten Urkunden erwirken.
Spiegelbildlich zu § 1498 wird hier die (aktive) Geltendmachung des Rechtsverlusts durch Verjährung geregelt (zur Verjährungseinrede § 1501): Der Verpflichtete kann – vor Einleitung der Exekution1 – eine (negative) Feststellungs- und/oder eine Leistungsklage erheben (zum Diskussionsstand bezüglich der Alternativen s § 1498 Rz 1), um die Löschung des verjährten (verbücherten) Rechts zu veranlassen. Das Begehren der Löschungsklage ist auf Unwirksamerklärung und Löschung derSeite 2445
