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§ 1499 ABGB (Dehn/Vollmaier)

Dehn/Vollmaier8. AuflJänner 2026

Auf gleiche Art kann nach Verlauf der Verjährung der Verpflichtete die Löschung seiner in den öffentlichen Büchern eingetragenen Verbindlichkeit, oder die Nichtigerklärung des dem Berechtigten bisher zugestandenen Rechtes und der darüber ausgestellten Urkunden erwirken.

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Spiegelbildlich zu § 1498 wird hier die (aktive) Geltendmachung des Rechtsverlusts durch Verjährung geregelt (zur Verjährungseinrede § 1501): Der Verpflichtete kann – vor Einleitung der Exekution11Vgl 5 Ob 55/24k; RS0001931: danach Oppositionsklage mit identem Rechtsschutzziel wie negative Feststellungsklage (s auch RS0000337). – eine (negative) Feststellungs- und/oder eine Leistungsklage erheben (zum Diskussionsstand bezüglich der Alternativen s § 1498 Rz 1), um die Löschung des verjährten (verbücherten) Rechts zu veranlassen. Das Begehren der Löschungsklage ist auf Unwirksamerklärung und Löschung der

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bekämpften bücherlichen Eintragung zu richten.221 Ob 210/68; RS0037465. Eines ausdrücklichen Begehrens auf Wiederherstellung des früheren Buchstandes bedarf es nicht, s 3 Ob 32/13x. Zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 1500 ist eine Streitanmerkung möglich (§ 69 GBG), zur Herstellung der Grundbuchsordnung auch amtswegige Löschung (§ 131 Abs 1, Abs 2 lit b GBG). Zur Replik der Arglist s § 1501 Rz 2.

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