Durch Abwesenheit in Zivil- oder Kriegsdiensten, oder durch gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, z. B. in Pest- oder Kriegszeiten, wird nicht nur der Anfang, sondern so lange dieses Hindernis dauert, auch die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmt.
Literatur:
Jenny/Rastegar, Reichweite der Fristenhemmung gem § 2 1. COVID-19-JuBG, Zak 2023, 104
