[entfallen mit BGBl I 2023/182]
§ 1490 Abs 1 S 1 normierte für Entschädigungsansprüche aus wörtlichen Ehrenbeleidigungen (zB üble Nachrede, § 111 StGB; Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung, § 113 StGB; Beschimpfung, Verspottung, Drohung mit körperlicher Misshandlung, § 115 StGB; Verleumdung, § 297 Fall 1 StGB; auch entsprechende Werturteile;1 Unterlassungsansprüche aus § 1330 Abs 12) eine einjährige Verjährung. Für tätliche Ehrenbeleidigungen (zB Misshandlung, § 115 StGB) sah § 1490 Abs 1 S 2 eine Verjährung von drei Jahren vor. § 1489 galt subsidiär, weshalb sich der Fristbeginn nach S 1 dieser Bestimmung richtete3 und unter den in S 2 statuierten Voraussetzungen die dreißigjährige Frist zur Anwendung gelangte (zB im Fall des § 297 Abs 1 Fall 2 StGB).4 Die Fristen galten für den Anspruch auf Schadenersatz, Widerruf und Veröffentlichung.5 Abs 2 stellte klar, dass Ansprüche aus Kreditschädigung (§ 1330 Abs 2) durch Verbreitung unwahrer Tatsachen § 1489 unterliegen.