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§ 1484 ABGB (Dehn/Vollmaier)

Dehn/Vollmaier8. AuflJänner 2026

Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, dass während der Verjährungszeit von dreißig Jahren von drei Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sei (§ 1471).

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Parallel zu § 1471 setzt die Verjährung selten ausübbarer Rechte deren Nichtgebrauch trotz drei konkreter Gelegenheiten voraus. Sie beginnt nicht vor der ersten Gelegenheit und endet nicht vor Nichtgebrauch zweier weiterer Gelegenheiten, wenn auch die lange Frist abgelaufen ist.11Zu str Detailfragen s § 1471 Rz 1. Der Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung des obligatorischen Rechts verjährt aber in dreißig Jahren.2210 Ob 33/21g (Bauverbot); Änderung der Rspr (ggt noch 1 Ob 181/04f). Die abstrakte Möglichkeit zur Ausübung des Rechts genügt nicht, für sie muss ein konkreter Anlass bestehen.3310 Ob 512/88; RS0034172. Jede Rechtsausübung unterbricht die Frist (§ 1497).441 Ob 181/04f. Für nur einmal ausübbare Rechte gilt § 1484 nicht.553 Ob 168/02f (Recht auf Baukostenbeitrag).

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