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§ 1479 ABGB (Dehn/Vollmaier)

Dehn/Vollmaier8. AuflJänner 2026

Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.

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Dass alle Rechte „in der Regel“ verjährbar sind, deutet an, dass es auch unverjährbare Rechte gibt, wie sie etwa in den §§ 1481 ff genannt werden. Keiner Verjährung unterliegen insb öffentliche Rechte (§ 1456) oder persönliche Freiheitsrechte bzw Persönlichkeitsrechte, Familien- und Personenrechte (§ 1481), das Erbrecht 115 Ob 116/12p JBl 2013, 175 Holzner mwN; zur Verjährung der Erbschaftsklage s § 1487a. sowie das Eigentumsrecht 224 Ob 169/22i; näher Vollmaier/K3 Rz 6. und aus diesem resultierende Befugnisse wie der (dingliche) Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe,331 Ob 38/10k. Eigentumsfreiheit,445 Ob 25/90 wobl 1991/53 Call. Einverleibung außerbücherlichen, zB ersessenen Eigentums, die Teilung der Miteigentumsgemeinschaft und die Grenzbestimmung (§ 1481), die Einräumung eines Notwegs (§ 8 NWG) oder nachbarrechtliche Ansprüche nach § 364 Abs 2,551 Ob 47/08 f; 6 Ob75/11i. nicht aber der auf Schadenersatz gestützte Herausgabeanspruch wegen Eigentumsentziehung661 Ob 38/10k; krit Wilhelm ecolex 2010, 629. oder der Anspruch des Liegenschaftskäufers auf Einwilligung zur Einverleibung.7710 Ob 1575/95; 10 Ob 33/21g wobl 2023/77 Prantner; jedoch Unverjährbarkeit, wenn ihm die Liegenschaft schon physisch übergeben wurde, 10 Ob 66/00d; näher dazu Vollmaier/K3 Rz 27. Auch Feststellungsansprüche verjähren nicht; für die Feststellung eines verjährten Anspruchs fehlt es aber meist am rechtlichen Interesse.88RS0034358. Weitere unverjährbare Rechte: § 1483 (Faustpfand); § 26 Abs 3 UVG (Unterhaltsbeiträge, soweit auf diese Vorschüsse gewährt worden sind).

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