Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.
Dass alle Rechte „in der Regel“ verjährbar sind, deutet an, dass es auch unverjährbare Rechte gibt, wie sie etwa in den §§ 1481 ff genannt werden. Keiner Verjährung unterliegen insb öffentliche Rechte (§ 1456) oder persönliche Freiheitsrechte bzw Persönlichkeitsrechte, Familien- und Personenrechte (§ 1481), das Erbrecht 1 sowie das Eigentumsrecht 2 und aus diesem resultierende Befugnisse wie der (dingliche) Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe,3 Eigentumsfreiheit,4 Einverleibung außerbücherlichen, zB ersessenen Eigentums, die Teilung der Miteigentumsgemeinschaft und die Grenzbestimmung (§ 1481), die Einräumung eines Notwegs (§ 8 NWG) oder nachbarrechtliche Ansprüche nach § 364 Abs 2,5 nicht aber der auf Schadenersatz gestützte Herausgabeanspruch wegen Eigentumsentziehung6 oder der Anspruch des Liegenschaftskäufers auf Einwilligung zur Einverleibung.7 Auch Feststellungsansprüche verjähren nicht; für die Feststellung eines verjährten Anspruchs fehlt es aber meist am rechtlichen Interesse.8 Weitere unverjährbare Rechte: § 1483 (Faustpfand); § 26 Abs 3 UVG (Unterhaltsbeiträge, soweit auf diese Vorschüsse gewährt worden sind).