Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach dreißig Jahren ersitzen.
Die außerbücherliche Eigentumsersitzung an unbeweglichen Sachen erfordert idR dreißigjährigen (§ 1468) redlichen und echten Besitz (in den Fällen des § 1472: vierzig Jahre). Die für die Übertragung des Eigentums von nicht verbücherten Liegenschaften vorgesehene Urkundenhinterlegung (§ 434; § 1 UHG) ist für den Rechtserwerb durch Ersitzung nicht erforderlich.1 § 1470 sieht auch für die Ersitzung von Dienstbarkeiten und anderen Rechten an fremden unbeweglichen Sachen (auf die sich der durch die III. TN aufgehobene § 1469 bezog) eine dreißigjährige Frist vor.