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§ 1448 ABGB (Bydlinski/Anzenberger)

Bydlinski/Anzenberger8. AuflJänner 2026

6. Tod

 

Durch den Tod erlöschen nur solche Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingeschränkt sind, oder die bloß persönliche Handlungen des Verstorbenen betreffen.

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