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§ 1366 ABGB (Bydlinski)

Bydlinski8. AuflJänner 2026

Wenn das verbürgte Geschäft beendigt ist; so kann die Abrechnung und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.

Literatur:

Avancini, Der Auskunftsanspruch des Bürgen gegenüber dem Gläubiger, JBl 1985, 193;

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