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§ 1362 ABGB (Bydlinski)

Bydlinski8. AuflJänner 2026

Der Bürge kann von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen, wenn er sich den Schaden nicht durch sein eigenes Verschulden zugezogen hat.

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S dazu § 1348 Rz 1.

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