Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkür des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen oder beide zugleich belangen wolle (§ 891).<i>Bydlinski</i> in <i>Bydlinski/Perner/Spitzer</i> (Hrsg), Kommentar zum ABGB<sup>Aufl. 8</sup> (2026) § 1357 ABGB, Seite 2182 Seite 2182
Die
Bürge-und-Zahler-Haftung (selbstschuldnerische Bürgschaft, Solidarbürgschaft) gibt dem Gläubiger ein freies Wahlrecht, wen er zuerst belangt. Nur das meint der Klammerverweis auf § 891 sowie die Formulierung „ungeteilter Mitschuldner“. Eine eigentliche Solidarschuld von Bürgen und Zahler sowie Hauptschuldner besteht hingegen nicht (daher Regress nach § 1358, nicht nach § 896). Auch ist die Abhängigkeit von der Hauptschuld in keiner Phase durchbrochen; zur Abgrenzung vom
Schuldbeitritt § 1347 Rz 1 f. Welche konkrete Haftung gewollt ist, ergibt sich durch Auslegung. Daher kann trotz der Formulierung „Haftung als Bürge und Zahler“ eine Garantie (§ 880a) vorliegen.