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§ 1345 ABGB (Bydlinski)

Bydlinski8. AuflJänner 2026

Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines andern übernimmt; so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird.

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Vgl § 1344 Rz 1. Zur Schuldübernahme s §§ 1405 ff.

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