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§ 1333 ABGB (Karner)

Karner8. AuflJänner 2026

Besonders durch die Verzögerung der Zahlung / Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden

 

(1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.

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