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§ 1332 ABGB (Karner)

Karner8. AuflJänner 2026

Der Schade, welcher aus einem mindern Grade des Versehens oder der Nachlässigkeit verursacht worden ist, wird nach dem gemeinen Werte, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzt.

Seite 2131

Literatur:

F. Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung nach deutschem und österreichischem Recht (1964);

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