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§ 1322 ABGB (Karner)

Karner8. AuflJänner 2026

Das gepfändete Vieh muß auch zurückgestellt werden, wenn der Eigentümer eine andere angemessene Sicherheit leistet.

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Zur Art und Angemessenheit einer solchen anderweitigen Sicherheit s §§ 1373 f.

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